Hierfür wurde eine Vielzahl verschiedenster Arbeitsplätze eingerichtet.
Grundsätzlich ist ein Strafgefangener nach § 29 Strafvollzugsgesetz NRW zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung verpflichtet.
Hierfür wurde eine Vielzahl verschiedenster Arbeitsplätze eingerichtet.