Dazu ist es notwendig, dass der Gefangene mit der Außenwelt kommunizieren kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Paket- und Schriftverkehr für Gefangene erlaubt. Es gibt Regelungen sowohl den Paket- als auch den Briefverkehr betreffend. Damit Sie ohne Probleme den Kontakt zu Ihren Angehörigen, Bekannten usw. halten können, haben wir hier für Sie alle wichtigen Informationen zusammengestellt.

 ausrufungszeichen_rot_klein  Wichtige Informationen

Bitte informieren Sie sich, ob Ihr Anliegen möglich ist oder nicht, bevor Sie etwas an die Justizvollzugsanstalt Detmold abschicken. So vermeiden Sie unnötiges Rückporto.

 

Paketverkehr (Strafgefangene)

Der Paketverkehr für Strafgefangene ist im § 28 Strafvollzugsgesetz (StVollzG NRW) geregelt. Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis. Vom Empfang ausgeschlossen sind Nahrungs- und Genussmittel sowie Inhalte, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden. Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen, an die sie adressiert sind. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder, falls der Aufbewahrung oder Rücksendung besondere Gründe entgegenstehen, vernichtet werden. Über die getroffenen Maßnahmen werden die Gefangenen unterrichtet. Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Ihr Inhalt kann überprüft werden.

Briefverkehr (Strafgefangene)

Der Schriftwechsel für Strafgefangene ist in den §§ 21 - 23 Strafvollzugsgesetz (StVollzG NRW) geregelt. Demnach hat der Gefangene das Recht, uneingeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Behördenleitung kann den Schriftverkehr mit bestimmten Personen untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, bei Personen, die nicht Angehörige im Sinne des Strafvollzugsgesetzes sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben könnte, oder seine Eingliederung behindern würde. Der Schriftwechsel darf aus Gründen der Behandlung, der Sicherheit und Ordnung überwacht werden. Kontrolliert wird jedoch jede ein- und ausgehende Post (Sichtkontrolle) auf verbotene Gegenstände, wie z.B. Geld oder Drogen. Deshalb hat der Strafgefangene die Post geöffnet abzugeben. Das grundgesetzlich geschützte Briefgeheimnis hat trotzdem auch für den Strafgefangenen Gültigkeit, da der Inhalt, außer es ist durch die Behördenleitung angeordnet (s.o.), nicht gelesen wird. Grundsätzlich nicht überwacht wird der Schriftwechsel mit eingetragenen Verteidigern, Volksvertretungen, Petitionsstellen und Datenschutzbeauftragten, sofern Absender bzw. Adressat eindeutig sind. Die Portokosten trägt der Gefangene.

Paketverkehr (Untersuchungsgefangene)

Der Paketverkehr der Untersuchungsgefangenen ist in § 20 Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (UVollzG NRW) in Verbindung mit § 28 Strafvollzugsgesetz (StVollzG NRW) geregelt. Danach darf der Untersuchungsgefangene nach vorheriger Genehmigung durch die Justizvollzugsanstalt Pakete empfangen. Vom Empfang ausgeschlossen sind Inhalte, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sowie Nahrungs- und Genussmittel. Die eingehenden Pakete werden in Gegenwart des Untersuchungsgefangenen geöffnet. Nicht erlaubte Gegenstände können zu ihrer Habe genommen, zurückgesandt oder, falls der Aufbewahrung oder Rücksendung besondere Gründe entgegenstehen, vernichtet werden. Im begründeten Ausnahmefall kann es den Untersuchungsgefangenen gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Justizvollzugsanstalt kann deren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung überprüfen.

Briefverkehr (Untersuchungsgefangene)

Die Regelung für den Schriftverkehr der Untersuchungsgefangenen finden sich in § 18 Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (UVollzG NRW) in Verbindung mit §§ 21-23 Strafvollzugsgesetz (StVollzG NRW). Demnach darf der Untersuchungsgefangene unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen. Eine Briefkontrolle findet grundsätzlich nur dann statt, wenn dies durch einen Richter zur Abwehr der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr ausdrücklich angeordnet worden ist, oder dies aus Gründen der Sicherheit / Ordnung der Anstalt / der Behandlung erforderlich ist. Die Portokosten trägt der Untersuchungsgefangene.