Besuch Quelle: © Uwe Steinbrich / PIXELIO

Besucher von Untersuchungsgefangenen müssen zuerst eine Erlaubnis zum Besuch erlangen, jeweils nach Zuständigkeit beim Gericht oder der Staatsanwaltschaft. Erst wenn Sie diese Besuchserlaubnis erhalten haben, können Sie einen Besuchstermin vereinbaren.

Bevor ein Strafgefangener ohne akustische Besuchsüberwachung erstmalig Besuch erhalten kann, muss er die grundsätzliche Zulassung des Besuchers/der Besucher in der JVA beantragen.

Nach erteilter Genehmigung können Besucher montags, dienstags, mittwochs, donnerstags und freitags ausschließlich unter der Telefonnummer: 05231 614-275 Termine für Besuche zu folgenden Zeiten vereinbaren:

Montag bis Mittwoch und Freitag von 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Montag bis Mittwoch und Freitag von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Donnerstag von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Alle Personen für den geplanten Besuch sind namentlich zu benennen. Nicht benannte Personen werden nicht zum Besuch zugelassen.

Jeder Besucher benötigt einen gültigen Bundespersonalausweis, Reisepass oder ein vergleichbares Dokument eines anderen Landes.

Es werden maximal 3 Besucher je Besuch zugelassen. Minderjährige dürfen nur in Begleitung Erwachsener in der JVA einen Besuch abhalten. Für Besucher ab dem 6. Lebensjahr besteht Ausweispflicht. Sogenannte Fiktionsbescheinigungen berechtigen nur dann zum Einlass, wenn sie auf Basis eines gültigen Ausweises eines anderen Staates erstellt wurden. Bei Fiktionsbescheinigungen, die lediglich auf den Angaben ihres Inhabers / ihrer Inhaberin beruhen, sowie bei abgelaufenen Ausweispapieren wird kein Einlass gewährt.

Um einen reibungslosen Besuchsablauf sicherzustellen, müssen die Besucherinnen und Besucher 30 Minuten vor Besuchsbeginn erscheinen. Verspätungen führen dazu, dass der Besuch nicht mehr durchgeführt wird.

Besucher, die augenscheinlich unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss stehen, werden abgewiesen. Vor dem Besuch werden die Besucher gemäß Strafvollzugsgesetz (§ 19 Abs. 5 StVollzG NRW) kontrolliert.