Verhalten beim Besuch

  1. Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Die Erlaubnis ist vor Beginn des Besuches bei der für die Besuchsgenehmigung zuständige Stelle schriftlich einzuholen.

  2. Als Privatbesucher können Sie pro Besuch max. 17,00 EUR (in Münzen / 0,50 EUR / 1,00 EUR / 2,00 EUR) für den Gefangenen mit in die Justizvollzugsanstalt einbringen, um an den hier aufgestellten Automaten Zigaretten, Süßigkeiten oder diverse Getränke zu erwerben.
  3. Beim Besuch mitgebrachte Kleinkinder sind von den jeweiligen Besuchern regelmäßig zu beaufsichtigen.

  4. Der Besuchsbeamte darf den Besuch abbrechen, wenn die Ordnung, auf sonstige Weise der Besuchsablauf gestört oder gegen geltende Regelungen verstoßen wird.

  5. Mit Untersuchungsgefangenen darf nicht über die Straftat gesprochen werden. Das gleiche gilt für jeden unbefugten Nachrichtenaustausch. Das Nichtbefolgen dieser Regel sowie der Anweisungen des aufsichtsführenden Beamten hat den Abbruch des Besuches zur Folge.

  6. Nach § 115 des Ordnungswidrigkeitengesetzes handelt ordnungswidrig, wer
    - einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt
    - sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Justizvollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.

Ordnungswidrigkeiten werden verfolgt !

Der Leiter der
Justizvollzugsanstalt Detmold