Akten zur Bearbeitung Quelle: Justizvollzugsanstalt Detmold

Der gesetzliche Auftrag und die Ziele des Strafvollzugs sind im Strafvollzugsgesetz (StVollzG NRW) festgeschrieben:

Tipp  §2 Abs. 1 StVollzG NRW  Grundsätze der Vollzugsgestaltung

Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Der Vollzug ist von Beginn an darauf auszurichten, die Gefangenen zu befähigen, sich nach der Entlassung in das Leben in Freiheit  einzugliedern. Fähigkeiten der Gefangenen, die sie für  ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu stärken. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.


Der Gesetzgeber nimmt an, dass viele Strafgefangene (noch) nicht fähig sind, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, sie aber diese Fähigkeiten im Vollzug der Freiheitsstrafe erwerben könnten (Resozialisierung). Damit jeder Strafgefangene das Vollzugsziel erreichen kann, bietet der Justizvollzug des Landes Nordrhein- Westfalen ein differenziertes Behandlungs- angebot an, zum Beispiel:

  • Spezielle, therapeutisch ausgerichtete Vollzugsformen mit unterschiedlichen behandlerischen Schwerpunkten (Sozialtherapie, Wohngruppen für Gefangene mit besonderen Problemstellungen),
  • Therapeutische Behandlungs- und Trainingsangebote für Gewalt- und Sexualstraftäter im Normalvollzug,
  • Beschäftigungsmöglichkeiten in den Arbeitsbetrieben der Vollzugsanstalten,
  • vielfältige Sportmöglichkeiten,
  • intensive Beratung und Betreuung Suchtmittelabhängiger mit dem Ziel der Therapievorbereitung und frühzeitiger Vermittlung in externe Therapieeinrichtungen,
  • Hilfe bei der Schuldenregulierung.

Der Vollzug der Freiheitstrafe dient aber, wie erwähnt, auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten und der Bestätigung der Rechtsordnung.

Aus den Zielen und Aufgaben des Gesetzes ergibt sich auf den ersten Blick ein Zielkonflikt zwischen der Resozialisierung des Strafgefangenen und dem Schutz der Allgemeinheit. Aber gerade durch die Resozialisierung und den damit einhergehenden Lernprozess der Befähigung zu einem normenkonformen, straffreien Leben erfährt die Allgemeinheit einen Schutz für die Zukunft. Unabhängig davon ist bei jeder vollzuglichen Entscheidung, insbesondere bei Vollzugslockerungen, eine intensive und gründliche Güterabwägung zwischen der Resozialisierung (und der Erreichung des Vollzugszieles) und dem Schutz der Allgemeinheit vorzunehmen.