Arbeitsplatz im Werkbetrieb Quelle: Justizvollzugsanstalt Detmold

Berufliche Fähigkeiten und Fertigkeiten erhalten, Interesse an geregelter Arbeit wecken oder fördern, dass ist das Credo der Justizvollzugsanstalt Detmold.

Die gesetzliche Regelung für Strafgefangene sehen vor §29 Strafvollzugsgesetz (NRW): Beschäftigung, Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäffigung.

(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Bildung sowie sonstige Tätigkeiten (Beschäftigung) dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten. Gefangene sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene Beschäftigung auszuüben.

(2) Beschäftigung soll die körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie die Interessen der Gefangenen berücksichtigen und muss zumutbar sein. Gefangenen soll möglichst wirtschaftlich ergiebige Arbeit zugewiesen werden. Sind Gefangene zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeitstherapeutisch beschäftigt werden. Sind sie auch hierzu nicht in der Lage, kann ihnen eine sonstige Tätigkeit zugwiesen werden, die ihre Fähigkeiten und Entwicklung fördert.

Aus dieser Plicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beshäfftigung für Gefangene ergibt sich die Notwendigkeit Arbeitsmöglichkeiten für die Gefangenen bereit zu halten. Ein Teil der Mitarbeiter/innen der Justizvollzugsanstalt Detmold sind als Angehörige des allgemeinen Vollzugsdienstes deshalb im so genannnten Werkaufsichtdienst beschäftigt. Das Aufgabenfeld des Werkaufsichtdienst umfasst im wesentlichen die Leitung Betrieben. Man unterscheidet Eigenbetriebe und Unternehmerbetriebe. Eigenbetriebe sind Betriebe, die die Justizvollzugsanstalt Detmold eigenverantwortlich betreibt. In Unternehmerbetrieben wird im Auftrag externer Firmen gearbeitet.