DVD-Player, Radiorecorder, Radiowecker und Fernsehgerät

Dem Inhaftierten kann gestattet werden, sich einen Fernseher, Radio-CD-Player, Radiowecker und/oder einen DVD-Player zu mieten.

Voraussetzung für die Anmietung der o.g. Elektrogeräte ist der Abschluss eines Mietvertrages, in dem die Rahmenbedigungen, wie z.B. der Mietpreis, die Vertragsdauer, die Kündigungsfrist u.a. genannt sind. Der Mieter ist, für die von ihm verursachten Beschädigungen, zum Schadenersatz verpflichtet.